SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe In der Fassung vom 20. November 2012 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. den §§ 2, 8 Abs. 2 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.04.1999 folgende Satzung beschlossen:(zuletzt geändert am 20.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013) § 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Stadt Freudenstadt – im Folgenden Stadt genannt - erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. § 2 Kurtaxepflichtige Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Stadt aufhalten, aber nicht Einwohner der Stadt sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen i. S. v. § 1 geboten ist. § 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag in Freudenstadt in der Kurtaxepflichtige nach § 2 Abs. 2 haben, unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes, eine pauschale Jahreskurtaxe zu entrichten. Diese beträgt je Person in der In den Fällen des § 6 Abs. 2 ist die pauschale Jahreskurtaxe auf den der Dauer der Kurtaxepflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. § 4 Befreiungen
Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Stadt aufhalten, für die Dauer ihres beruflichen Aufenthaltes. § 5 Kurkarte Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Ziffern a) und c) bis e) von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Stadt für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. § 6 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Stadt. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Stadt fällig. § 7 Meldepflicht Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden. Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten. Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung im Sinne der Kurtaxesatzung verbunden werden. Für die Meldung sind die von der Stadt ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Die Meldungen sind jeweils vom Gast ausgefüllt und unterschrieben von dem nach § 7, Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen bei der Kurtaxeabteilung einzureichen. Verschriebene oder nicht verwendete Vordrucke sind an die Erhebungsstelle zurückzugeben. Für jeden nicht zurückgegebenen Meldevordruck, dessen Verwendung nicht nachgewiesen ist, kann die Kurtaxe geschätzt werden. Dem Beauftragten der Stadt ist die Einsicht in alle für die Beurteilung der Kurtaxepflicht notwendigen Geschäftspapiere und Urkunden zu gewähren. Die Meldeunterlagen (Fremdenverkehrsverzeichnis) sind vier Jahre aufzubewahren. § 8 Einzug und Abführung der Kurtaxe Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben soweit nicht nach § 6 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt abzuführen. Sie haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Stadt unverzüglich unter Angabe von Namen und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden. Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des darauf folgenden Monats an die Stadt abzuführen. § 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach § 7 der Satzung nicht nachkommt, entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Stadt abführt, entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht der Stadt meldet. § 10 Inkrafttreten Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 26.10.1993 in der Fassung vom 01.10.1996 außer Kraft. Inkrafttreten der Änderungssatzung vom 20.11.2012 am 01.01.2013. Freudenstadt, 1. Januar 2013 Julian Osswald Oberbürgermeister
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